
SPS, Visualisierung, Inbetriebnahme, Service
Moderne Steuerungstechnik für Industrieanlagen.
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt; dies
gilt auch bei vorbehaltloser Abnahme der Lieferung. Wir erkennen
entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht
ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des
Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug
genommen wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
(2) Ergänzend gelten die
gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere BGB und HGB). Von uns
angeführte Vorschriften und Richtlinien gelten jeweils in ihrer
aktuellen Fassung. Unsere Werksnormen und Richtlinien, die Grundlage
des Vertrags sind und bei denen ebenfalls der neueste Stand
maßgeblich ist, können vom Lieferanten bei Nichtvorliegen jederzeit
angefordert werden.
(1) Unsere Bestellung ist freibleibend,
sofern im Einzelfall nicht Bindungsfristen vereinbart werden.
(2)
Konstruktionszeichnungen, Pläne, Schriftstücke, Modelle,
elektronische Datenträger, Zeichnungen und ähnliche
Unternehmensunterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets
streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant
verpflichtet sich zur strengsten Geheimhaltung hinsichtlich aller
sonstigen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für uns
zur Kenntnis gelangen.
Er ist verpflichtet, seinem Personal und
seinen Nachunternehmern diese Pflichten ebenfalls aufzuerlegen. Auf
Aufforderung sowie nach Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen
nebst Abschriften und Vervielfältigungen an uns auszuhändigen.
Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach
vorheriger Zustimmung zulässig.
(3) Alle Unterlagen, Dokumente
und Dateien, welche für die Leistung von Bedeutung sind, sind durch
den Lieferanten spätestens bei der Ablieferung der Leistung
unaufgefordert vorzulegen.
Bei Verletzung dieser Pflichten haftet
uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(4) Der Lieferant hat sich in seinem Angebot strikt
an die Anfrage zu halten; Abweichungen sind ausdrücklich kenntlich
zu machen.
(1) Der in der Bestellung abgegebene Preis
ist bindend.
(2) Er beinhaltet – mangels abweichender
Vereinbarung – die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ebenso ist eine
Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verladung und Verpackung
inbegriffen.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen
uns im gesetzlichen Umfang zu.
(4) Rechnungen begleichen wir binnen 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, ansonsten ohne Abzug innerhalb von 90 Tagen; die Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungszugang, jedoch nicht vor Anlieferung der Ware beziehungsweise Erbringung und Abnahme der Leistung beziehungsweise vor vollständiger Übergabe vertraglich vereinbarter Dokumentationen oder sonstiger Unterlagen. Bei günstigeren Zahlungsbedingungen des Lieferanten gelten diese, ohne dass damit dessen AGB im Übrigen anerkannt würden.
(5) Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post versandt beziehungsweise die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank oder Post in Auftrag gegeben wurde.
(1) Die in der Bestellung angegebene
Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant macht uns unverzüglich
Mitteilung, sobald er annehmen muss, dass er die Liefertermine nicht
oder nicht rechtzeitig einhalten wird; die Mitteilung beinhaltet
Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung.
Nicht
vereinbarte Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir solche nicht
ausdrücklich anfordern bzw. solchen zustimmen.
(2) Im Falle des
Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,2 % des Lieferwertes (netto ohne Mehrwertsteuer) pro Werktag des
Verzugs zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % als
Pauschale geltend gemacht werden.
Dabei hat der Lieferant das
Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche oder
vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten.
(3) Am Versandtag muss
der Lieferant für jede einzelne Versendung eine ausführliche
Versandanzeige getrennt von Rechnung und Liefergegenstand absenden.
Liefer- oder Leistungstermine sowie Liefer- oder Leistungsfristen
sind schriftlich anzugeben; sie sind eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist bei uns vertragsgemäß
eingegangen ist.
Der Lieferant hat stets die für uns günstigste
und geeignetste Versandart und Transportmöglichkeit zu wählen.
Jede Lieferung muss einen Lieferschein und einen Packzettel
enthalten (bei Schiffsversand muss Name und Adresse der Reederei und
des Schiffes angegeben werden).
Die von uns vorgegebenen
Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle sind in allen Dokumenten
vollständig anzuführen (insbesondere auf Rechnungen und
Lieferscheinen, in Versandanzeigen, auf Packzetteln und in
Frachtbriefen sowie auf der äußeren Verpackung).
Gefahrstoffe und
Gefahrgüter sind entsprechend national und international geltender
Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die
Angaben in den Begleitpapieren haben den jeweiligen nationalen
Bestimmungen zu entsprechen.
Der Lieferant ist verantwortlich für
die Einhaltung dieser Pflichten auch durch seine Unterlieferanten.
Er haftet für alle Schäden und notwendigen
Aufwendungen infolge der Verletzung seiner Pflichten.
Sendungen,
die aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtungen nicht übernommen
werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir
dürfen Inhalt und Zustand solcher Sendungen feststellen.
Die
Rücknahmeregeln hinsichtlich der Verpackung werden durch die jeweils
gültige Verpackungsverordnung bestimmt.
(1) Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
unsererseits für nicht offenkundige Mängel nach § 377 HGB ist
ausgeschlossen. Wir verpflichten uns zur Mindestkontrolle anhand des
Lieferscheins und auf Transportschäden; der Lieferant verpflichtet
sich zur Warenendkontrolle und schließt auf Aufforderung eine
Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns ab.
(2) Für den Fall,
dass keine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht oder dass
offenkundige Mängel vorliegen, gilt unsere Rüge jedenfalls dann als
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen (ohne Samstage),
gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Sofern im Einzelfall die
„Unverzüglichkeitsfrist“ aus § 377 HGB länger als 7 Werktage sein
sollte, gilt diese längere Frist.
(1) Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach-
und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu.
Der Lieferant ist
insbesondere dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den
vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine
sonstigen Mängel aufweist. Der Liefergegenstand muss den aktuellen
Regeln von Wissenschaft und Technik sowie den jeweils gültigen
Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen.
Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach
unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien
Sache zu verlangen (Nacherfüllung); die dazu erforderlichen Kosten
hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen.
Weiter stehen uns
die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt
zu.
Durch die Abnahme der Ware oder eines Muster oder einer Probe
wird der Lieferant nicht automatisch von der Mängelhaftung frei.
(2) Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablieferung,
sofern gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind. Soweit im
Rahmen der Nacherfüllung der Liefergegenstand neu geliefert wird,
beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, wenn darin ein
Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht zu sehen ist. Gleiches gilt
im Falle der Nachbesserung für den nachgebesserten Teil des
Liefergegenstands.
(3) In dringenden Fällen (Gefahr in Verzug
oder besondere Eilbedürftigkeit) sind wir berechtigt, auf Kosten des
Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Ein dringender
Fall liegt vor, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu
informieren und ihm eine (wenn auch kurze) Frist zur Nacherfüllung
zu setzen.
(4) Der Lieferant haftet in vollem Umfang für seine
Subunternehmer, auch wenn wir die Zustimmung zu ihrer Beauftragung
gegeben haben. Subunternehmer sind Erfüllungsgehilfen des
Lieferanten.
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten
beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
(2) Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
Bei
Vermischung oder Verbindung unserer Sachen mit anderen Gegenständen
erwerben wir ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen Verhältnis.
Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als
Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Hersteller verwahrt unser
Eigentum mit handelsüblicher Sorgfalt.
(3) Soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen des
Lieferanten ohne Eigentumsvorbehalt. Die Rechte von Dritten an
Objekten, die vom Auftragnehmer geliefert werden sollen, werden uns
offengelegt, ohne dass wir dazu auffordern müssen.
(1) Werden wir wegen eines Mangels der vom
Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung
oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, so
hat der Lieferant uns von der aus dem Mangel resultierenden Haftung
freizustellen, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Die
Freistellung hat dabei auf erstes Anfordern zu erfolgen.
(2) In
diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Warn- oder
Rückrufaktion ergeben. Im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit
unterrichten wir den Lieferanten unverzüglich von Inhalt und Umfang
der Aktion. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(3) Werden wir wegen eines Mangels der vom
Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen,
steht uns der Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB
vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn uns
zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch
eingeräumt wurde.
(4) Darüber hinaus gehende Ansprüche und Rechte
gegen den Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im
Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt
werden.
(2) Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen,
ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen
freizustellen, falls er die Verletzung der Rechte Dritter zu
vertreten hat. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Wir
sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit dem
Dritten irgendwelche Vereinbarungen (insbesondere Vergleiche) zu
treffen.
(3) Diese Freistellungsverpflichtung bezieht
sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.
(4) Darüber hinaus gehende Ansprüche und Rechte gegen den
Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(5) Sofern
gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, beträgt die
Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen (1) bis (4) drei
Jahre und beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstands (bei
Werkverträgen mit der Abnahme der Leistung).
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des
Lieferanten soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso
sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und
Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Wir
haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie
für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso
uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und
Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere
Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus
Gefährdungstatbeständen.
(3) Bei der sonstigen schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist
unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus
welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von
vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie
sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(5) Gleiches
(Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss.
(6) Für den Fall des
Aufwendungsersatzes gilt dieser § 10 entsprechend.
(7) Ein
Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für
unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine
Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind
wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem
Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen
darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und
Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung
schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich
sind.
(9) Die Haftung des Lieferanten ist geregelt in den §§ 6, 8
und 9 sowie im Gesetz.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei
seinen eigenen Geschäftsabläufen gemäß dem Supplier Code of
Conduct von TP-Control zu handeln. Der Lieferant soll daher ein
ausreichendes Risikomanagement System nachweisen, einschließlich
präventiver Maßnahmen zur Kontrolle und zur Bekämpfung der Risiken
der Nicht-Konformität entsprechend der im Lieferantenkodex
festgelegten Prinzipien.
Der Lieferant verpflichtet seine
Unterauftragnehmer zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts und
stellt ihnen spätestens nach Abschluss des jeweiligen Unterauftrags
eine Kopie zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass
seine Unterauftragnehmer die Erwartungen des Supplier Code of
Conducts entlang der Lieferkette berücksichtigen und weitergeben.
Der Lieferant ist berechtigt, die Verpflichtungen aus diesem
Unterabschnitt auf Grundlage seines eigenen Verhaltenskodex zu
erfüllen, sofern die darin festgelegten Rechte mit denen des
Supplier Code of Conducts, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist,
übereinstimmen. Darüber hinaus führt der Lieferant regelmäßig
Schulungen für seine Mitarbeiter durch, in denen die Grundsätze des
Supplier Code of Conducts vermittelt werden.
(2) Der Lieferant
gewährleistet seinen Mitarbeitern ungehinderten Zugang zum von uns
eingerichteten Hinweisgebersystem (Weblink). Der Lieferant darf
insbesondere keine Maßnahmen ergreifen, die den Zugang zu diesem
System behindern, blockieren oder beeinträchtigen. Der Lieferant
verpflichtet sich, die in den Sätzen eins und zwei dieses
Unterabschnitts genannten Verpflichtungen an die Unterauftragnehmer
weiterzugeben und sicherzustellen, dass die Verpflichtungen entlang
der Lieferkette weitergegeben werden.
(3) Der Lieferant ist
verpflichtet, alle von uns angeforderten Informationen und
Unterlagen einzuholen und uns zur Verfügung zu stellen, um alle sich
aus diesem Vertrag ergebenden regulatorischen Anforderungen zu
erfüllen. Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Grundsätze des
Supplier Code of Conducts verbindlicher Bestandteil unserer
Lieferantenaudits und Lieferantenbewertungen sind, und gewährt daher
die erforderlichen Zugangsrechte zu seinen Räumlichkeiten und Büros
innerhalb der normalen Geschäftszeiten für solche Lieferantenaudits
oder stellt die Teilnahme an entsprechenden Anfragen unsererseits
sicher (z. B. durch Selbstbewertungen).
(4) Bei Verstößen des
Lieferanten gegen die im Supplier Code of Conduct festgelegten
Verpflichtungen sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung
auszusetzen oder nach eigenem Ermessen zu entscheiden, vom Vertrag
zurückzutreten oder ihn zu kündigen, wenn der Verstoß nicht
innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist behoben wird.
Bei schwerwiegenden, anhaltenden oder wiederholten Verstößen muss
keine Frist gesetzt werden.
(5) Sofern der Lieferant nicht
nachweist, dass er für den Verstoß nicht verantwortlich ist, ist
dieser im Falle von Verstößen gegen den Supplier Code of Conduct
verpflichtet, den durch diesen Verstoß entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, uns von
Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen
den Supplier Code of Conduct ergeben.
(1) Leistungsort für unsere Pflichten
(insbesondere für unsere Zahlungen) ist unser Geschäftssitz.
(2)
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Lieferant auch
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn
er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Wir sind
berechtigt, ihn auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu
verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem
Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB).
Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen
Normen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache
ist Deutsch.
(4) Der Lieferant muss für Schäden durch
seine Leistungen, sein Personal und/oder seine Subunternehmer auf
eigene Kosten eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung (insb.
Betrieb-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung) abschließen,
deren Bestehen uns auf Verlangen nachzuweisen ist. Weiter hat der
Lieferant auf eigene Kosten eine ausreichende Transportversicherung
abzuschließen.
(5) Durch keine der in diesen Bedingungen
vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche
Beweislastverteilung geändert.
(1) Änderungen des Vertrages können nur im
Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen,
durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung
verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend
erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Lieferanten
ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den
Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Lieferant
hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine
von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen
Daten.
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind
geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.